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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Kreisverband Dahme-Spreewald e.V. findest du hier .

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Satzung

§ 1 Name – Bereich – Sitz

  1. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Kreisverband Dahme-Spreewald e.V., ist ein eingetragener Verein und eine selbständige Untergliederung des DLRG Landesverbandes Brandenburg e.V.
  2. Der Verein führt den Namen: „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Kreisverband Dahme-Spreewald e.V. (nachstehend DLRG Dahme-Spree genannt) und hat seinen Sitz in Heidesee.
  3. Die DLRG Dahme-Spree umfasst den Bereich des Landkreises Dahme-Spreewald.
  4. Den Zusatz „e.V.“ führt der Verein erst nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister.

§ 2 Aufgaben – Ziele

  1. Die DLRG Dahme-Spree ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.
  2. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Die Aufgaben der DLRG Dahme-Spree sind die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, die Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren am und im Wasser sowie die Werbung für die Ziele der DLRG.
  4. Zu den Aufgaben nach Absatz 2 gehören insbesondere:
  • Förderung und Durchführung der Schwimmausbildung,
  • Förderung des Schulschwimmunterrichts,
  • Ausbildung von Schwimmern zu Rettungsschwimmern,
  • Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter,
  • Planung, Organisation und Durchführung des Rettungswachdienstes,
  • Aus- und Fortbildung für die Hilfsmaßnahmen in Notfällen, sowie der Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
  • Förderung jugendpflegerischer Arbeit,
  • Durchführung und Sicherung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
  • Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen,
  • Mitarbeit bei der wissenschaftlichen Erforschung aller mit der Wasserrettung in
  • Verbindung stehenden Fragen,
  • Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Behörden,
  • Mitwirkung bei Abwendung und Bekämpfung von Katastrophenfällen,
  • Mitwirkung im Rahmen des brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes und
  • Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser.
  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, staatlichen Unterstützungen und sonstigen Zuwendungen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitarbeiter der DLRG Dahme-Spree arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig. Bei Gelegenheit erzielte Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der DLRG Dahme-Spree können natürliche Personen (Einzelpersonen) sowie juristische Personen (Vereinigungen, Behörden und Unternehmen) werden. Mit ihrem Eintritt erkennen die Mitglieder die Satzung und Ordnungen der DLRG Dahme-Spree und der übergeordneten Gliederung an.

Über den Antrag der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen; hiergegen kann die Entscheidung der Hauptversammlung beantragt werden.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss bis spätestens zum 30. November des gleichen Jahres schriftlich erklärt werden. Mitglieder,
  1. die für das laufende und für das abgelaufene Geschäftsjahr mit der Beitragsleistung im
  2. Rückstand sind, müssen aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Ausnahmen bedürfen eines begründeten Beschlusses des Vorstandes.

Den Ausschluss aus der DLRG Dahme-Spree regelt die Ehrenratsordnung der DLRG.

  1. Bei Ende der Mitgliedschaft ist das im Besitz des ausscheidenden Mitgliedes befindliche Eigentum der DLRG unverzüglich an die zuständige Gliederung zurückzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Interessen der Mitglieder der DLRG Dahme-Spree werden gegenüber der übergeordneten Gliederung und Dritten durch den Vorstand bzw. gewählte Delegierte vertreten.
  2. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Mindesthöhe von der Hauptversammlung des Kreisverbandes festgelegt und in einer Beitragsordnung veröffentlicht wird. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  1. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. Januar zu leisten.
  2. Das Stimmrecht natürlicher Personen kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Passiv wahlberechtigt sind natürliche, uneingeschränkt geschäftsfähige Personen.
  3. Voraussetzung für das Wahl- und Stimmrecht ist weiterhin, dass das Mitglied vor Ausübung dieser Rechte seine Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr erfüllt hat.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, der DLRG Dahme-Spree alle Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die zur Nachprüfung der von der DLRG Dahme-Spree übernommenen Aufgaben erforderlich sind.

§ 6 DLRG – Jugend

  1. Zur DLRG – Jugend gehören die Mitglieder der DLRG Dahme-Spree bis zum Alter von einschließlich 27 Jahren und die von ihr - unabhängig vom Alter - gewählten oder berufenen Mitglieder.

Ihre Zugehörigkeit zum Kreisverband wird hierdurch nicht berührt.

  1. Die DLRG Dahme-Spree weckt und fördert die Anteilnahme der DLRG-Jugend an den Aufgaben der DLRG unter Berücksichtigung jugendpflegerischer Grundsätze.
  2. Die Organisation der DLRG-Jugend wird durch eine Kreisjugendordnung geregelt, die vom Kreisjugendtag des Kreisverbandes zu beschließen ist. Die Kreisjugendordnung bedarf der Genehmigung durch die Hauptversammlung.


§ 7 Gliederungen

  1. Die DLRG Dahme-Spree kann bei Bedarf unselbständige Ortsgruppen und Stützpunkte bilden.

§ 8 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen

  1. Die übergeordnete Gliederung (§ 1 Abs. 1) ist berechtigt, die Tätigkeit der DLRG Dahme-Spree zu überwachen, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen und die Arbeit zu überprüfen.
  2. Zu allen Hauptversammlungen ist die übergeordnete Gliederung fristgerecht einzuladen. Innerhalb von 6 Wochen erhält sie ein Protokoll.
  3. Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen haben das Recht, an Sitzungen und Versammlungen der DLRG Dahme-Spree mit Rederecht teilzunehmen.

§ 9 Organe

  1. Organe der DLRG Dahme-Spree sind:
  1. die Hauptversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 10 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der DLRG Dahme-Spree. Zu ihr gehören alle Mitglieder des Kreisverbandes Dahme-Spree.

Sie hat die Aufgabe über Fragen grundsätzlicher Art, die den Kreisverband betreffen, zu beschließen. Hierzu gehören insbesondere:

  1. jährliche Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
  2. jährliche Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer,
  3. jährliche Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
  4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren,
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern für die Dauer von drei Jahren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen,
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  7. Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung der übergeordneten Gliederung,
  8. jährliche Annahme des Haushaltsplanes,
  9. Satzungsänderungen und
  10. Auflösung der DLRG Dahme-Spree.
  1. Die Hauptversammlung tritt als ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung zusammen.

Die ordentliche Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr bis spätestens Ende März stattzufinden.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich verlangen.

  1. Der Vorstand beruft die ordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 4 Wochen, eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein.
  2. Versammlungsleitung und Durchführung der Hauptversammlung regelt die Geschäftsordnung, die auch bestimmt, unter welchen Umständen andere Personen als die Stimmberechtigten an der Hauptversammlung teilnehmen dürfen, oder als Zuhörer zugelassen sind.
  3. Anträge zu jeder Hauptversammlung werden nur dann behandelt, wenn sie beim Vorstand mindestens 7 Tage zuvor schriftlich eingereicht werden. Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen regelt die Geschäftsordnung. Anträge auf Änderung der Satzung müssen im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden.
  4. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn dieses mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten verlangen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins sind dagegen immer geheim durchzuführen. Geheime Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettelabgabe.
  5. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf in der Hauptversammlung nur eine Stimme abgeben. Die Stimmen sind nicht übertragbar.
  6. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die gefaßten Beschlüsse und das wesentliche Vorbringen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthalten muss. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und von der nächsten zu genehmigen. Jedes Mitglied kann die Zusendung des Protokolls auf seine Kosten verlangen.

§ 11 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Technischen Leiter,
  • dem Jugendvorsitzenden und
  • dem Kassenwart.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a)-e) und

  • dem Arzt,
  • dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit,
  • den Leitern der Ortsgruppen / Stützpunkte und
  • den Referatsleitern.
  1. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertreten.
  2. Der Vorstand kann für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben weitere Mitglieder einsetzen, ohne dass diese stimmberechtigt sind. Dazu gehören auch die stellvertretenden Vorstandsmitglieder zu 1c) – 1e).
  3. Der Vorstand leitet die Arbeit der DLRG innerhalb des Kreisverbandes. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und der übergeordneten Gliederungen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wurde.
  5. Die Kandidaten müssen persönlich anwesend sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung beim Versammlungsleiter hinterlegt haben.
  6. Die Wahlen des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen in getrennten und geheimen Wahlgängen.

Die übrigen Vorstandsmitglieder können im öffentlichen Blockwahlverfahren gewählt werden.

  1. Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von einem anderen, durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied wahrgenommen. Das gilt nicht für den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden.

Im Falle deren Ausscheiden ist unverzüglich eine Nachwahl durch eine außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen.

Soweit ein Vorstandsmitglied nachgewählt wird, endet seine Amtszeit mit der der übrigen Vorstandsmitglieder.

Eine Person darf höchstens zwei Vorstandsämter begleiten.

  1. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluss der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen seines Amtes enthoben werden.
  4. Mitglieder des Vorstandes dürfen in eigenen persönlichen Angelegenheiten in der Hauptversammlung nicht mitstimmen.
  5. Als gewählt gilt jeder Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.
  6. Der Jugendvorsitzende wird durch den Kreisjugendtag gewählt und durch die Hauptversammlung bestätigt.

§ 12 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen zu ahnden.
  2. Bei der DLRG Dahme-Spree wird kein Ehrenrat gebildet. Die Aufgaben werden vom Ehrenrat der übergeordneten Gliederung übernommen.

§ 13 Ehrungen

  1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, können geehrt werden.
  2. Langjährige Mitglieder können gemäß den in der Ehrenordnung der DLRG festgelegten Intervallen geehrt werden.
  3. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung der DLRG, die vom Präsidialrat der DLRG erlassen wird.

§ 14 Prüfungen

  1. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt.
  2. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

§ 15 Satzungsänderung

  1. Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung.
  2. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsanpassungen auf Grund gesetzlicher oder steuerrechtlicher Bestimmungen können innerhalb eines Geschäftsjahres vom Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden und müssen von der Hauptversammlung innerhalb eines Jahres bestätigt werden.
  3. Hinsichtlich der Verfahrensweise wird auf § 10 Abs. 5 verwiesen.
  4. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der übergeordneten Gliederung.

§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung der DLRG Dahme-Spree kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens 15 Werktage vorher einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
  2. Nach dem Auflösungsbeschluss regelt den weiteren Verfahrensweg das BGB in seinen §§ 21 – 79.
  3. Ein vorhandenes Vermögen fließt nach Auflösung und/oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Brandenburg e.V. zu und ist für die Erfüllung der in § 2 festgelegten Aufgaben zu verwenden. Sollte keine andere übergeordnete Gliederung mehr bestehen, so soll das Vermögen, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, auf eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für den in § 2 genannten  Zweck übertragen werden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Register beim Amtsgericht Königs Wusterhausen in Kraft.

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